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HOAI!

Die HOAI/Honorartabelle (in Anlehnung an die HOAI § 34, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

  • Wird der Sachverständige im Auftrag des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft tätig, so erhält er für die erbrachte Leistung und seinen Aufwand eine Vergütung. Diese bemisst sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand sowie den notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Gesetzliche Grundlage bildet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
  • In allen anderen Fällen erfolgt die Honorierung auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Honorar für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie die Bewertung von Rechten an Grundstücken (z.B. Erbbaurechte, Wohnungsrechte, Wegerechte etc.) richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch § 34 HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Zwingende Grundlage für die Honorierung bildet der ermittelte Wert. Die Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus der Honorartafel zu § 34 HOAI. Zusätzlich werden Nebenkosten und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
  • Das Honorar für eine gutachtliche Stellungnahme (z.B. zu einem anderen Verkehrswertgutachten) kann gemäß § 33 HOAI frei vereinbart werden. Auch die Honorare für Mietwertgutachten und Bauschadensgutachten können frei vereinbart werden. Gesetzliche Grundlage bildet in diesen Fällen nicht die HOAI, sondern die §§ 632 ff BGB.
  • 1) Die Honorarsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes ,nach § 194 BGB, von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. Zwischenwerte werden interpoliert.
  • 2) Das Honorar richtet sich nach dem unbelasteten Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke, (d.h. ohne Berücksichtigung von Wertminderungen aufgrund sonstiger wertbeeinflussender Umstände), der zum Wertermittlungsstichtag festgestellt wird. Die genannten, vorgeschriebenen Honorarsätze verstehen sich einschließlich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer - soweit nicht als Nettosätze ausgewiesen.
  • 3) Honorarbasis für Mietwertermittlungen ist der zehnfache Jahresrohertrag.
  • 4) Wertermittlungen werden bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 (1) der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel zugeordnet. Schwierigkeiten und Zusatzleistungen nach Absatz 5 (2) werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 Euro/h (101,15 Euro/h einschließlich MwSt.) abgerechnet. Die Gebühren für den Erwerb erforderlicher Unterlagen, Fahrtkosten und Auslagen werden gesondert nachgewiesen und berechnet. Bei Wertermittlungen für mehrere Stichtage bemisst sich das Honorar nach den kumulierten unbelasteten Verkehrswerten beider Stichtage abzüglich 5%.
  • 5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:
  • 1. bei Wertermittlungen:
  • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte, Denkmalschutz sowie sonstige Rechte.
  • bei Umlegungen und Enteignungen.
  • bei steuerlichen Bewertungen.
  • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück.
  • für Gastronomie- und gastgewerbliche Objekte (Hotels).
  • bei Berücksichtigung von Schadensgraden.
  • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.
  • 2. bei Wertermittlungen zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, z.B.
  • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben.
  • Erhebung und Feststellung der Roheinnahmen.
  • Erhebung und Feststellung der Bewirtschaftungskosten.
  • Örtliche Aufnahme der Bauten.
  • Wohn- oder Nutzflächen- sowie Kubaturberechnungen.
  • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl.
  • Ergänzung oder Korrektur vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen.
  • umfangreichen Ermittlungen von Instandsetzungskosten.
  • Dokumentation von Schäden, Mängeln oder Beweissicherungen.
  • 3. bei Wertermittlungen für mehrere Stichtage die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.
  • 6) Anmerkung:
  • Diese Sätze gelten auch vereinbart für den Fall, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit einem erstellten Gutachten als Zeuge vor Gericht auftreten muss. Zeugengeld oder anderweitige Entschädigungen, die dem Sachverständigen aus der Gerichtskasse deswegen zufließen, werden angerechnet.